Checkliste: Nachweisvorlageaufforderungen – Frist zu kurz!? 

von | 06.05.2025

Viele Nutzer werden es bereits kennen: Immer wieder sendet das Gesundheitsamt Aufforderungen an die Erziehungsberechtigten, doch endlich den Masern-Nachweis vorzulegen. 

In der Praxis sind diese Aufforderungen oftmals fehlerhaft. Sie enthalten auch häufig keine Rechtsbehelfsbelehrung, obwohl es sich dabei idR um Bescheide handelt (vgl. § 20 Abs. 12 S. 7 IfSG), der Jurist spricht von Verwaltungsakten.

Gegen Bescheide (Verwaltungsakte) kann man je nach Bundesland Widerspruch einlegen bzw. Klage erheben (NRW, Bayern, Niedersachsen). Regulär beträgt die Frist dafür 1 Monat ab Zugang. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung hat man 1 Jahr dafür Zeit – siehe § 58 VwGO. 

Bitte beachtet: Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht Aufforderungen zur Nachweisvorlage nicht rechtswidrig! Es wird nur die Monatsfrist für Widerspruch bzw. Klage auf 1 Jahr verlängert. Die Jahresfrist ist praktisch trotzdem sehr wichtig, denn:

Wer wegen der Nichtvorlage des Masern-Nachweises einen Bußgeldbescheid bekommt, sollte prüfen, ob vielleicht schon die Nachweisvorlageaufforderung rechtswidrig war. Ist dies der Fall, kann man dem Bußgeldverfahren durch Widerspruch oder Klage nachträglich noch die Grundlage entziehen. Rechtswidrige (= fehlerhafte) Bescheide müssen nämlich mit Wirkung für die Vergangenheit (!) aufgehoben werden – was die Behörden idR aber nur machen, wenn Rechtsbehelfe eingelegt werden. 

Hauptfehler bei Nachweisvorlageaufforderungen gem. § 20 Abs. 12 S. 1 . V. m. Abs. 13 IfSG:

Die gesetzte Frist war nicht einhaltbar und zu kurz. Das Gesetz verlangt, dass die gesetzte Frist „angemessen“ war. Wer bisher keinen Nachweis hatte, müsste demnach die Chance haben, sich noch einen zu besorgen, um ein Bußgeld zu vermeiden. Das Bußgeld knüpft nämlich nicht an den Besuch einer Einrichtung (Kita, Schule) an, sondern daran, dass das Gesundheitsamt zur Nachweisvorlage aufgefordert hatte und man dem nicht nachgekommen ist innerhalb der Frist.  Lt. RKI beträgt der Abstand zwischen 2 Impfungen mindestens 4 Wochen. Da man auch mal krank oder im Urlaub sein kann, dürften Fristen unterhalb von 6 Wochen regelmäßig zu knapp und nicht angemessen sein. 

Das VG Hamburg https://justiz.hamburg.de/resource/blob/895292/7ab65b2f8ebcca023189b71827e376ef/14-e-923-24beschluss-vom-05-06-2024-data.pdf und auch das VG Cottbus, Beschluss vom 02.09.2024, VG 8 L 477/24 sowie der BayVGH (Beschluss vom 22.01.2024 – 20 Cs 23.2238) haben jeweils darauf erkannt, dass eine zu kurze Frist derartige Bescheide rechtswidrig macht, weil die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Sollte die Jahresfrist für Widerspruch oder Klage (gerechnet ab Erhalt des Schreibens) noch nicht um sein, empfiehlt es sich, Widerspruch einzulegen, notfalls auch Klage zu erheben. Leider verursachen Klagen gleich erhebliche Gerichtskosten, so dass bei niedrigen Bußgeldern dieser Schritt meist nur empfehlenswert ist, wenn eine RS-Versicherung für Verwaltungsrecht besteht oder man Prozesskostenhilfe beantragen kann, weil das Einkommen niedrig ist.

Widersprüche bei zu kurzen Fristen werden von Behörden, wenn ihr sie auf die o. g. Beschlüsse der Gerichte hinweist, häufig positiv beschieden. Wenn das nicht geschieht und auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde keinen Erfolg hat, kann man bei zu kurzen Fristsetzungen ein Eilverfahren zum Verwaltungsgericht anstrengen. 

Praktisch ist es leider so, dass das Amtsgericht im Bußgeldverfahren die fehlerhafte Fristsetzung, selbst wenn man darauf hinweist, meist nicht berücksichtigen wird. 

Weitere immer wieder vorkommende (mögliche) Fehler:

Die Vorlageaufforderung ergeht, obwohl das Kind gerade in keiner Einrichtung betreut wird, z. B. nach Ende der Kindergartenzeit und VOR der Einschulung. 

Die Vorlageaufforderung ergeht wiederholt, obwohl bereits ein (gültiger) Nachweis vorgelegt wurde. 

Vorlageaufforderung an die Eltern, obwohl das betreffende Kind schon volljährig ist. 

Vorlageaufforderung, in der nicht alle DREI gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Nachweisvorlage eingeräumt werden oder ein „fachärztliches Gutachten“ gefordert wird. 

Hauptfehlerquelle bleiben aus der praktischen Erfahrung heraus die oft zu kurzen Fristsetzungen. 

Es kann je nach Situation klug sein, diese Fehler erst am Ende der Frist für Widerspruch/Klage anzumerken und ggf. auch in einer Klage zunächst gar nichts zur Begründung auszuführen. Denn je eher man den gefundenen Fehler beanstandet, desto eher kann die Behörde ihn korrigieren, neu auffordern und dann das nächste BG-Verfahren einleiten. 

 ACHTUNG: Die Mitarbeiter von Masern-Impfblocker dürfen keine Rechtsberatung vornehmen. Da die Zusammenhänge manchmal nicht ganz einfach zu überblicken sind, kann es sich empfehlen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, vor allem dann, wenn man rechtzeitig vorher eine RS-Versicherung abgeschlossen hat. Es wird in nächster Zeit zu den hier angesprochenen Fragen weitere Gerichtsurteile und Beschlüsse geben. Daher empfehlen wir, den Newsletter zu abonnieren, mit dem wir über Neuigkeiten informieren

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